These 3
Alle Menschen haben das Recht darauf, situationsbedingt jene Sprachen im Alltag zu verwenden, die am besten geeignet scheinen und/oder am besten gekannt oder gekonnt werden. Dieses Recht besteht unabhängig von der Staatsbürgerschaft und der/den Erstsprache/n oder der jeweiligen Mehrheitssprache. Ein Gebot oder Verbot, eine bestimmte Sprache zu verwenden (z. B. auf dem Schulhof), ist als Verstoß gegen die Menschenrechte zu betrachten (Artikel 1 und 2).